Aussagen über das Verhalten und den Charakter des Beschwerdeführers sind in diesem Zusammenhang demnach sachbezogen. Die fragliche Ausführung des Beschuldigten geht zudem nicht über das hinaus, was für die Erläuterung des Standpunktes seiner Klientin notwendig erscheint und es ist erkennbar, dass es sich dabei um die subjektive Darstellung des Prozessstoffes aus Sicht der Partei