Im fraglichen Abschnitt Art. 18 Ziff. 2.3 der Klageantwort und Widerklage des Beschuldigten vom 12. September 2017 ging es um die elterliche Sorge am gemeinsamen Sohn. Im Scheidungsverfahren muss beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer geeignet und in der Lage ist, die elterliche Sorge gemeinsam mit der Kindesmutter wahrzunehmen. Aussagen über das Verhalten und den Charakter des Beschwerdeführers sind in diesem Zusammenhang demnach sachbezogen.