Es liegt eine reichhaltige Praxis des Bundesgerichts zum Überbegriff der Ehre vor (vgl. E. 4.1 hiervor). Die Frage, wie eine konkrete Äusserung unter diesen Ehrbegriff zu subsumieren ist, ist daher einer Nichtanhandnahmeverfügung zugänglich. Weiter wiederholt der Beschwerdeführer in seiner Replik den Einwand, eine Anwendung von Art. 14 StGB scheitere bereits am Sachlichkeitsgebot. Auch diese Rüge ist nicht stichhaltig. Hintergrund der inkriminierten Äusserung des Beschuldigten bildete ein Ehescheidungsverfahren zwischen der Klientin des Beschuldigten und dem Beschwerdeführer. Im fraglichen Abschnitt Art.