Die Äusserung des Beschuldigten wäre im Übrigen auch durch Art. 14 StGB abgedeckt, wie es von der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft ausführlich dargetan wurde (vgl. E. 4.2 hiervor). 4.4 Was der Beschwerdeführer in der Replik vorbringt, ändert nichts am Ergebnis. Der Meinung des Beschwerdeführers, dass eine Nichtanhandnahme des Verfahrens erst zulässig sein soll, wenn es ein bundesgerichtliches Präjudiz zu einer bestimmten Äusserung gibt, kann nicht gefolgt werden. Es liegt eine reichhaltige Praxis des Bundesgerichts zum Überbegriff der Ehre vor (vgl. E. 4.1 hiervor).