Die Generalstaatsanwaltschaft hat richtigerweise dargetan, dass mit dem Ausdruck «grossmäulig» quasi der Begriff «wortreich» aus dem vorangehenden Satz wiederholt wird. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann hier die Bezeichnung «grossmäulig» nicht als Synonym für «hochstaplerisch» verstanden werden. Die insoweit vom Beschwerdeführer zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist daher nicht einschlägig (vgl. dazu auch E. 4.2 hiervor). Mangels tatbestandsmässigen Ehrbegriffs scheiterte es vorliegend bereits am objektiven Tatbestand von Art. 177 StGB. Die Äusserung des Beschuldigten wäre im Übrigen auch durch Art.