Allerdings ist diese Kritik nicht erheblich genug, um den Beschwerdeführer als charakterlich nicht einwandfreie, anständige und integre Person darzustellen und damit seinen Ruf als ehrbaren Menschen zu tangieren. Die strafrechtlich geschützte sittlicher Ehre des Beschwerdeführers ist mit dieser Formulierung klarerweise nicht verletzt. Die Formulierung «Was ihm nicht schmeichelt, quittiert der Ehemann mit grossmäuliger Rede» muss im Kontext gelesen werden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat richtigerweise dargetan, dass mit dem Ausdruck «grossmäulig» quasi der Begriff «wortreich» aus dem vorangehenden Satz wiederholt wird.