Vielmehr hat dieser selbst ausgeführt, dass der Beschuldigte ihn gar nicht persönlich kenne. Hinweise für eine Schmähkritik liegen damit nicht vor, zumal die Äusserung des Beschuldigten auch sachbezogen war (vgl. E. 4.4 hiernach). Wie die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft zur Recht dargetan haben, ist die Bezeichnung «grossmäulig» zwar eine negative Darstellung. Allerdings ist diese Kritik nicht erheblich genug, um den Beschwerdeführer als charakterlich nicht einwandfreie, anständige und integre Person darzustellen und damit seinen Ruf als ehrbaren Menschen zu tangieren.