5 der Straftatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB), sind vorliegend eindeutig nicht erfüllt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es dem Beschuldigten mit der Formulierung «Was ihm nicht schmeichelt, quittiert der Ehemann mit grossmäuliger Rede» massgeblich um eine Diffamierung des Beschwerdeführers gegangen sein soll. Entsprechendes wird auch vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Vielmehr hat dieser selbst ausgeführt, dass der Beschuldigte ihn gar nicht persönlich kenne.