Er beruft sich dabei auf zwei Leitentscheide des Bundesgerichts und macht geltend, dass die Aussage «grossmäulig» in keiner Art sachbezogen und für die Klärung der Scheidungsfolgen ohne weitere rechtliche Erheblichkeit gewesen sei. Dem ist – soweit für das vorliegende Verfahren überhaupt von Relevanz – entgegenzuhalten, dass es im fraglichen Abschnitt der Klageantwort/Widerklage um die Frage der elterlichen Sorge am gemeinsamen Sohn ging.