3. Im Weiteren wendet der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ein, die Äusserung des Beschuldigten sei entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht aufgrund von Art. 14 StGB gerechtfertigt. Er beruft sich dabei auf zwei Leitentscheide des Bundesgerichts und macht geltend, dass die Aussage «grossmäulig» in keiner Art sachbezogen und für die Klärung der Scheidungsfolgen ohne weitere rechtliche Erheblichkeit gewesen sei.