Es steht der Staatsanwaltschaft auch ohne höchstrichterliches Präjudiz zu dieser Frage offen, auf dem Weg der Nichtanhandnahme den ehrverletzenden Charakter der inkriminierten Äusserung zu verneinen. Die regionale Staatsanwältin ist in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gelangt, dass auch wer «mit grossmäuliger Rede quittiert, was ihm nicht schmeichelt», ein charakterlich einwandfreier, achtbarer Mensch sein kann. Diese Äusserung des Beschuldigten setzt den Beschwerdeführer nicht als Menschen herab, weshalb die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.