Auch der Umstand, dass das Bundesgericht in einem weiteren, vom Beschwerdeführer zitierten unpublizierten Entscheid offen gelassen hat, ob der Vorwurf, jemand prahle mit tatsächlich erbrachten Leistungen, ehrverletzend sein kann, führt nicht zur Unrechtmässigkeit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. Es steht der Staatsanwaltschaft auch ohne höchstrichterliches Präjudiz zu dieser Frage offen, auf dem Weg der Nichtanhandnahme den ehrverletzenden Charakter der inkriminierten Äusserung zu verneinen.