Insofern ist die im Zusammenhang mit dem Ausdruck «Hochstapler» vom Beschwerdeführer zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht einschlägig. Auch der Umstand, dass das Bundesgericht in einem weiteren, vom Beschwerdeführer zitierten unpublizierten Entscheid offen gelassen hat, ob der Vorwurf, jemand prahle mit tatsächlich erbrachten Leistungen, ehrverletzend sein kann, führt nicht zur Unrechtmässigkeit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung.