Aus dem Kontext ergibt sich deutlich, was der Beschuldigte aufzuzeigen versuchte, nämlich dass der Beschwerdeführer nicht dazu stehe, wenn er einen Fehler mache, selbst wenn dieser nachgewiesen sei. Mit dem Ausdruck «grossmäulig» wird quasi der Begriff «wortreich» aus dem vorangehenden Satz wiederholt. Insofern ist die im Zusammenhang mit dem Ausdruck «Hochstapler» vom Beschwerdeführer zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht einschlägig.