Schliesslich kann im Gesamtzusammenhang der Ausführungen unter Art. 18 Ziffer 2.3 der Klageantwort/Widerklage vom 12. September 2017 die Bezeichnung «grossmäulig» nicht als Synonym für «hochstaplerisch» verstanden werden, in dem Sinn, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer vorwerfen wollte, er mache seine Reden in täuschender oder betrügerischer Absicht. Der Beschuldigte machte unter Ziffer 2.3 seiner Eingabe vielmehr geltend, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Seine Ehefrau habe auch reihenweise Fehltritte von ihm miterleben müssen.