4 naheliegend. Allein der Umstand, dass das Adjektiv «grossmäulig» gemäss Duden «umgangssprachlich abwertend» ist, begründet ebenfalls noch keine Ehrverletzung. Bereits in der angefochtenen Verfügung wurde zutreffend festgehalten, dass die Bezeichnung zwar negativ, aber nicht erheblich genug sei, um den Beschwerdeführer in seiner Ehre herabzusetzen. Schliesslich kann im Gesamtzusammenhang der Ausführungen unter Art.