Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, bei der Aussage «grossmäulige Rede» könnte es sich um eine «Schmähkritik» handeln, weil der angezeigte Satz für das Scheidungsverfahren ohne weitere Relevanz sei. Inwiefern der Beschuldigte indessen einen persönlichen Groll gegen den Beschwerdeführer hegen sollte, kann sich selbst der Beschwerdeführer nicht erklären, kennen sich die beiden Parteien doch nicht persönlich. Eine solche Interpretation der Äusserung ist daher nicht