Das Gesamtbild der Äusserung kann für die Auslegung der einzelnen Behauptungen von Relevanz sein. Generell sind der Gesamtzusammenhang sowie die im Kreis der Adressaten herrschenden Auffassungen zu berücksichtigen (DONATSCH, in: Kommentar StGB, 19. Auflage 2013, N 3 zu Art. 173-178 StGB). Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, bei der Aussage «grossmäulige Rede» könnte es sich um eine «Schmähkritik» handeln, weil der angezeigte Satz für das Scheidungsverfahren ohne weitere Relevanz sei.