Diese «rhetorische Freiheit» ist den Anwälten mit Rücksicht auf ihre berufsrechtliche Verpflichtung zur einseitigen Interessenswahrung ihrer Auftraggeber zuzubilligen. Sie sind zur Parteilichkeit, nicht zur Objektivität verpflichtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2 mit Hinweisen). 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme Folgendes aus: 2. Bei der Auslegung der fraglichen Äusserung ist vom Sinn auszugehen, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss. Das Gesamtbild der Äusserung kann für die Auslegung der einzelnen Behauptungen von Relevanz sein.