14 StGB ergeben. Gemäss dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Neben Richtern und Beamten können sich Prozessparteien bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit Art. 14 StGB berufen.