Die Aussage «grossmäulig» sei weder für die Rechtsverfolgung – in einem Scheidungsverfahren – noch in rechtlicher Hinsicht sachbezogen gewesen. Es sei fraglich, nach welchen Erfahrungswerten der Beschuldigte eine solche Aussage über den Beschwerdeführer treffen könne. Er kenne ihn gar nicht persönlich und könne dies nicht beurteilen. Der Beschuldigte sei verpflichtet, anhand von Anhaltspunkten oder Beweisen darzutun, dass die Behauptung einer angeblichen «grossmäuligen Rede» der Wahrheit entspreche bzw. er hierzu in guten Treuen veranlasst gewesen sei. Der angezeigte Satz sei ohne Bezug zu einem bestimmten Verhalten.