Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverletzung und eine Verletzung von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) in seiner Ausprägung als Anspruch auf Achtung des Privatlebens bzw. des guten Rufes. Er bringt zusammengefasst vor, bei der Formulierung «grossmäulige Rede» könnte es sich um eine «Schmähkritik» handeln, weil der angezeigte Satz für das Scheidungsverfahren ohne Relevanz sei. Das Adjektiv «grossmäulig» sei nach dem Duden «umgangssprachlich abwertend». Ein Synonym für den Begriff «Grossmaul» sei u.a. der Begriff «Hochstapler».