Die Bezeichnung «grossmäulig» sei zwar eine negative Darstellung. Diese Kritik sei aber nicht erheblich genug, um den Beschwerdeführer als charakterlich nicht einwandfreien, anständigen und integren Menschen darzustellen. Selbst wenn die Aussage eine relevante Ehrverletzung darstellen würde, wäre sie zudem im Rahmen einer Rechtsschrift im Scheidungsverfahren zulässig gewesen. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverletzung und eine Verletzung von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) in seiner Ausprägung als Anspruch auf Achtung des Privatlebens bzw. des guten Rufes.