2 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zum Schluss, mit Blick auf die Definition des Ehrbegriffs falle die Behauptung, jemand quittiere das, was ihm nicht schmeichle, mit grossmäuliger Rede, nicht unter den Tatbestand von Art. 173 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Die Bezeichnung «grossmäulig» sei zwar eine negative Darstellung.