Am 9. März 2018 reichte der Beschwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung eine Replik ein. Mit Beschluss SK 18 13 wies die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Besetzung der Beschwerdekammer in Strafsachen im Verfahren BK 18 9 ab, soweit darauf eingetreten wurde.