Am 11. Januar 2018 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, gewährte den Parteien Frist zur Stellungnahme und leitete das mit der Beschwerde verbundene Ausstandsgesuch den Strafkammern des Obergerichts zur gesetzlichen Folgegebung weiter. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 15. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte am 1. Februar 2018, es sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Am 9. März 2018 reichte der Beschwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung eine Replik ein.