Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung BM 17 53976 vom 28. Dezember 2017 aufzuheben. 2. Es sei gegen den Angezeigten die Strafverfolgung zu eröffnen und der Angezeigte sei angemessen zu bestrafen. Prozessualer Antrag: 3. Es wird die von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern bestimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf «auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht» vollständig abgelehnt. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -