Aufgrund dieser Formulierung reichte der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2017 Strafanzeige ein gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Beschwerdeführer initiierte Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht an die Hand. Hiergegeben erhob der Beschwerdeführer am 4. Januar 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung BM 17 53976 vom 28. Dezember 2017 aufzuheben.