1. Zwischen dem Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und D.________ ist vor dem Regionalgericht Bern-Mitteland ein Ehescheidungsverfahren hängig. Im Rahmen dieses Verfahrens führte der Rechtsvertreter von D.________, Fürsprecher A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), in der Antwort und Klageantwort vom 12. September 2017 Folgendes aus: «Was ihm nicht schmeichelt, quittiert der Ehemann mit grossmäuliger Rede». Aufgrund dieser Formulierung reichte der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2017 Strafanzeige ein gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung.