Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 9 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. April 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Beschimpfung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 28. Dezember 2017 (BM 17 53976) Erwägungen: 1. Zwischen dem Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und D.________ ist vor dem Regionalgericht Bern-Mitteland ein Ehescheidungs- verfahren hängig. Im Rahmen dieses Verfahrens führte der Rechtsvertreter von D.________, Fürsprecher A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), in der Antwort und Klageantwort vom 12. September 2017 Folgendes aus: «Was ihm nicht schmei- chelt, quittiert der Ehemann mit grossmäuliger Rede». Aufgrund dieser Formulierung reichte der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2017 Strafanzeige ein gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) das vom Beschwerdeführer initiierte Strafverfahren gegen den Beschuldig- ten nicht an die Hand. Hiergegeben erhob der Beschwerdeführer am 4. Januar 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung BM 17 53976 vom 28. Dezember 2017 aufzuheben. 2. Es sei gegen den Angezeigten die Strafverfolgung zu eröffnen und der Angezeigte sei angemes- sen zu bestrafen. Prozessualer Antrag: 3. Es wird die von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern be- stimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf «auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht» vollständig abgelehnt. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Am 11. Januar 2018 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, ge- währte den Parteien Frist zur Stellungnahme und leitete das mit der Beschwerde verbundene Ausstandsgesuch den Strafkammern des Obergerichts zur gesetzli- chen Folgegebung weiter. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 15. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte am 1. Februar 2018, es sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Am 9. März 2018 reichte der Beschwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung eine Replik ein. Mit Beschluss SK 18 13 wies die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Besetzung der Beschwerde- kammer in Strafsachen im Verfahren BK 18 9 ab, soweit darauf eingetreten wurde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung zum Schluss, mit Blick auf die Definition des Ehrbegriffs falle die Behauptung, jemand quittiere das, was ihm nicht schmeichle, mit grossmäuliger Rede, nicht un- ter den Tatbestand von Art. 173 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Die Bezeichnung «grossmäulig» sei zwar eine negative Darstellung. Diese Kritik sei aber nicht erheblich genug, um den Beschwerdeführer als charak- terlich nicht einwandfreien, anständigen und integren Menschen darzustellen. Selbst wenn die Aussage eine relevante Ehrverletzung darstellen würde, wäre sie zudem im Rahmen einer Rechtsschrift im Scheidungsverfahren zulässig gewesen. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverletzung und eine Verletzung von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) in seiner Ausprägung als Anspruch auf Achtung des Privatlebens bzw. des guten Rufes. Er bringt zusammengefasst vor, bei der Formulierung «gross- mäulige Rede» könnte es sich um eine «Schmähkritik» handeln, weil der angezeig- te Satz für das Scheidungsverfahren ohne Relevanz sei. Das Adjektiv «grossmäu- lig» sei nach dem Duden «umgangssprachlich abwertend». Ein Synonym für den Begriff «Grossmaul» sei u.a. der Begriff «Hochstapler». Der Begriff «Hochstapler» sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein «beschimpfendes Werturteil» und damit als Maladictum von Art. 177 StGB erfasst. Wenn die Deutung des Wor- tes «grossmäulig» im Sinne von «prahlen, angeben usw. mit tatsächlich erbrachten Leistungen» zu lesen sei, wäre die Frage einer Ehrverletzung vom Bundesgericht bislang offen gelassen worden. Auch dies stehe einer Nichtanhandnahmeverfü- gung entgegen. Die Aussage «grossmäulig» sei weder für die Rechtsverfolgung – in einem Scheidungsverfahren – noch in rechtlicher Hinsicht sachbezogen gewe- sen. Es sei fraglich, nach welchen Erfahrungswerten der Beschuldigte eine solche Aussage über den Beschwerdeführer treffen könne. Er kenne ihn gar nicht persön- lich und könne dies nicht beurteilen. Der Beschuldigte sei verpflichtet, anhand von Anhaltspunkten oder Beweisen darzutun, dass die Behauptung einer angeblichen «grossmäuligen Rede» der Wahrheit entspreche bzw. er hierzu in guten Treuen veranlasst gewesen sei. Der angezeigte Satz sei ohne Bezug zu einem bestimmten Verhalten. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Der Beschimpfung macht sich nach Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anstän- 3 diger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unerherenhaf- ten Verhaltens (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1; je mit Hinweis). Äus- serungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c; je mit Hinweisen). Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Für die Frage, ob eine Äusserung ehrrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbe- fangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1; 131 IV 160 E. 3.3.3 mit Hinweis). Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschul- digung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (BGE 103 IV 22 E. 7). Die Zulässigkeit einer ehrverletzenden Äusserung kann sich aus Art. 14 StGB er- geben. Gemäss dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem an- deren Gesetz mit Strafe bedroht ist. Neben Richtern und Beamten können sich Prozessparteien bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse ste- hen dem Anwalt zu, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezo- gen sind, sich auf das für eine Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendi- ge beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 135 IV 177 E. 4 mit Hinweisen). Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu brin- gen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen oder gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen. Diese «rhetorische Freiheit» ist den Anwälten mit Rücksicht auf ihre berufsrechtliche Verpflichtung zur einseitigen Interessenswahrung ihrer Auftraggeber zuzubilligen. Sie sind zur Parteilichkeit, nicht zur Objektivität verpflichtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2 mit Hinweisen). 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme Folgendes aus: 2. Bei der Auslegung der fraglichen Äusserung ist vom Sinn auszugehen, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss. Das Gesamtbild der Äusserung kann für die Auslegung der einzelnen Behauptungen von Relevanz sein. Generell sind der Ge- samtzusammenhang sowie die im Kreis der Adressaten herrschenden Auffassungen zu berück- sichtigen (DONATSCH, in: Kommentar StGB, 19. Auflage 2013, N 3 zu Art. 173-178 StGB). Der Be- schwerdeführer macht hierzu geltend, bei der Aussage «grossmäulige Rede» könnte es sich um eine «Schmähkritik» handeln, weil der angezeigte Satz für das Scheidungsverfahren ohne weitere Relevanz sei. Inwiefern der Beschuldigte indessen einen persönlichen Groll gegen den Be- schwerdeführer hegen sollte, kann sich selbst der Beschwerdeführer nicht erklären, kennen sich die beiden Parteien doch nicht persönlich. Eine solche Interpretation der Äusserung ist daher nicht 4 naheliegend. Allein der Umstand, dass das Adjektiv «grossmäulig» gemäss Duden «umgangs- sprachlich abwertend» ist, begründet ebenfalls noch keine Ehrverletzung. Bereits in der angefoch- tenen Verfügung wurde zutreffend festgehalten, dass die Bezeichnung zwar negativ, aber nicht erheblich genug sei, um den Beschwerdeführer in seiner Ehre herabzusetzen. Schliesslich kann im Gesamtzusammenhang der Ausführungen unter Art. 18 Ziffer 2.3 der Klageantwort/Widerklage vom 12. September 2017 die Bezeichnung «grossmäulig» nicht als Synonym für «hochstaple- risch» verstanden werden, in dem Sinn, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer vorwerfen wollte, er mache seine Reden in täuschender oder betrügerischer Absicht. Der Beschuldigte machte unter Ziffer 2.3 seiner Eingabe vielmehr geltend, dass der Beschwerdeführer bereits mehr- fach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Seine Ehefrau habe auch reihenweise Fehltritte von ihm miterleben müssen. Der Beschwerdeführer habe alles, was ihm vorgehalten worden sei, «empört und wortreich» abgestritten, selbst wenn der Fehltritt quasi nachgewiesen gewesen sei. Auf diese Ausführung hin folgt der angeblich ehrverletzende Satz «Was ihm nicht schmeichelt, quittiert der Ehemann mit grossmäuliger Rede». Aus dem Kontext ergibt sich deutlich, was der Beschuldigte aufzuzeigen versuchte, nämlich dass der Beschwerdeführer nicht dazu stehe, wenn er einen Fehler mache, selbst wenn dieser nachgewiesen sei. Mit dem Ausdruck «grossmäulig» wird quasi der Begriff «wortreich» aus dem vorangehenden Satz wiederholt. Insofern ist die im Zusammenhang mit dem Ausdruck «Hochstapler» vom Beschwerdeführer zitierte bundesgerichtli- che Rechtsprechung nicht einschlägig. Auch der Umstand, dass das Bundesgericht in einem wei- teren, vom Beschwerdeführer zitierten unpublizierten Entscheid offen gelassen hat, ob der Vor- wurf, jemand prahle mit tatsächlich erbrachten Leistungen, ehrverletzend sein kann, führt nicht zur Unrechtmässigkeit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. Es steht der Staatsanwalt- schaft auch ohne höchstrichterliches Präjudiz zu dieser Frage offen, auf dem Weg der Nichtan- handnahme den ehrverletzenden Charakter der inkriminierten Äusserung zu verneinen. Die regio- nale Staatsanwältin ist in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gelangt, dass auch wer «mit grossmäuliger Rede quittiert, was ihm nicht schmeichelt», ein charakterlich einwandfrei- er, achtbarer Mensch sein kann. Diese Äusserung des Beschuldigten setzt den Beschwerdeführer nicht als Menschen herab, weshalb die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. 3. Im Weiteren wendet der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ein, die Äusserung des Beschuldigten sei entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht aufgrund von Art. 14 StGB gerechtfertigt. Er beruft sich dabei auf zwei Leitentscheide des Bun- desgerichts und macht geltend, dass die Aussage «grossmäulig» in keiner Art sachbezogen und für die Klärung der Scheidungsfolgen ohne weitere rechtliche Erheblichkeit gewesen sei. Dem ist – soweit für das vorliegende Verfahren überhaupt von Relevanz – entgegenzuhalten, dass es im fraglichen Abschnitt der Klageantwort/Widerklage um die Frage der elterlichen Sorge am gemein- samen Sohn ging. Dass der Beschuldigte Ausführungen machte zu den zahlreichen Fehltritten des Beschwerdeführers und seinem diesbezüglichen Verhalten, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers als sachbezogen bzw. jedenfalls nicht als völlig sachwidrig oder unnötig belei- digend anzusehen. Insofern ist die regionale Staatsanwältin zu Recht davon ausgegangen, dass die Äusserung des Beschuldigten, selbst wenn sie ehrverletzend wäre, offensichtlich nach Art. 14 StGB gerechtfertigt wäre. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft haben einlässlich darge- legt, dass und weshalb der angezeigte Sachverhalt keine Eröffnung der Strafunter- suchung rechtfertigt. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden, sorgfältig begründeten Erwägungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.1 und 4.2 hiervor). Die Ehrverletzungsstraftatbestände nach Art. 173 ff. StGB, insbesondere 5 der Straftatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB), sind vorliegend eindeutig nicht erfüllt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es dem Beschuldigten mit der Formulierung «Was ihm nicht schmeichelt, quittiert der Ehemann mit grossmäuli- ger Rede» massgeblich um eine Diffamierung des Beschwerdeführers gegangen sein soll. Entsprechendes wird auch vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Vielmehr hat dieser selbst ausgeführt, dass der Beschuldigte ihn gar nicht persön- lich kenne. Hinweise für eine Schmähkritik liegen damit nicht vor, zumal die Äusse- rung des Beschuldigten auch sachbezogen war (vgl. E. 4.4 hiernach). Wie die Ge- neralstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft zur Recht dargetan haben, ist die Bezeichnung «grossmäulig» zwar eine negative Darstellung. Allerdings ist die- se Kritik nicht erheblich genug, um den Beschwerdeführer als charakterlich nicht einwandfreie, anständige und integre Person darzustellen und damit seinen Ruf als ehrbaren Menschen zu tangieren. Die strafrechtlich geschützte sittlicher Ehre des Beschwerdeführers ist mit dieser Formulierung klarerweise nicht verletzt. Die For- mulierung «Was ihm nicht schmeichelt, quittiert der Ehemann mit grossmäuliger Rede» muss im Kontext gelesen werden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat richtigerweise dargetan, dass mit dem Ausdruck «grossmäulig» quasi der Begriff «wortreich» aus dem vorangehenden Satz wiederholt wird. Entgegen dem Vorbringen des Be- schwerdeführers kann hier die Bezeichnung «grossmäulig» nicht als Synonym für «hochstaplerisch» verstanden werden. Die insoweit vom Beschwerdeführer zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist daher nicht einschlägig (vgl. dazu auch E. 4.2 hiervor). Mangels tatbestandsmässigen Ehrbegriffs scheiterte es vorliegend bereits am objektiven Tatbestand von Art. 177 StGB. Die Äusserung des Beschul- digten wäre im Übrigen auch durch Art. 14 StGB abgedeckt, wie es von der Staats- anwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft ausführlich dargetan wurde (vgl. E. 4.2 hiervor). 4.4 Was der Beschwerdeführer in der Replik vorbringt, ändert nichts am Ergebnis. Der Meinung des Beschwerdeführers, dass eine Nichtanhandnahme des Verfahrens erst zulässig sein soll, wenn es ein bundesgerichtliches Präjudiz zu einer bestimm- ten Äusserung gibt, kann nicht gefolgt werden. Es liegt eine reichhaltige Praxis des Bundesgerichts zum Überbegriff der Ehre vor (vgl. E. 4.1 hiervor). Die Frage, wie eine konkrete Äusserung unter diesen Ehrbegriff zu subsumieren ist, ist daher einer Nichtanhandnahmeverfügung zugänglich. Weiter wiederholt der Beschwerdeführer in seiner Replik den Einwand, eine Anwendung von Art. 14 StGB scheitere bereits am Sachlichkeitsgebot. Auch diese Rüge ist nicht stichhaltig. Hintergrund der in- kriminierten Äusserung des Beschuldigten bildete ein Ehescheidungsverfahren zwischen der Klientin des Beschuldigten und dem Beschwerdeführer. Im fraglichen Abschnitt Art. 18 Ziff. 2.3 der Klageantwort und Widerklage des Beschuldigten vom 12. September 2017 ging es um die elterliche Sorge am gemeinsamen Sohn. Im Scheidungsverfahren muss beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer geeignet und in der Lage ist, die elterliche Sorge gemeinsam mit der Kindesmutter wahrzu- nehmen. Aussagen über das Verhalten und den Charakter des Beschwerdeführers sind in diesem Zusammenhang demnach sachbezogen. Die fragliche Ausführung des Beschuldigten geht zudem nicht über das hinaus, was für die Erläuterung des Standpunktes seiner Klientin notwendig erscheint und es ist erkennbar, dass es sich dabei um die subjektive Darstellung des Prozessstoffes aus Sicht der Partei 6 und eine einseitige Interessenswahrung handelte. Insoweit sind die Generalstaats- anwaltschaft und die Staatsanwaltschaft daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Äusserung des Beschuldigten, selbst wenn sie ehrverletzend wäre, offensicht- lich nach Art. 14 StGB gerechtfertigt wäre. 4.5 Nach dem Gesagten ist die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwer- de ist unbegründet und abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2 Der Beschuldigte hat zudem Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigung wird pauschal auf CHF 200.00 bestimmt (inkl. Auslagen und MWSt.) und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (BGE 139 IV 45 E. 1; 138 IV 248 E. 5.1 und 5.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2; 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3; je mit Hinweisen). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 200.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) Bern, 4. April 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8