1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht (CHF 400.00) sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Haft- und Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt.