Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber in Art. 135 Abs. 2 StPO ausdrücklich den Zeitpunkt für die Festsetzung der amtlichen Entschädigung bestimmt hat, dies gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO ausserdem der Regel entspricht und keine offensichtliche Gründe vorliegen, welche ausnahmsweise eine andere Handhabung gebieten, besteht für die Beschwerdekammer kein Anlass, von ihrer bisherigen Praxis abzuweichen (vgl. etwa Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 354 vom 27. September 2016 E. 4.2). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: