Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten. Soweit der Verteidiger mit seinem Antrag, wonach die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren nach Einforderung einer Kostennote zu bestimmen und auszurichten sei (Beschwerde S. 7), darauf abzielt, dass die Beschwerdekammer die Höhe der Entschädigung festlege und ausrichte, ist Folgendes festzuhalten: Die amtliche Entschädigung ist Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst.