O., N. 573 und 579). Für die Aufwendungen im Haftverfahren hat das Zwangsmassnahmengericht dies im angefochtenen Entscheid bereits so bestimmt. Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Haftund Beschwerdeverfahren fällt – im Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a f. StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten.