5. Folglich trägt hier der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 1‘000.00 festgelegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch für die vorinstanzliche Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 400.00 (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im vorinstanzlichen Haftverfahren und im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO; GUIDON, a.a.O., N. 573 und 579).