4 sich getragen habe, wobei sich dieser Betrag mit jenem, bei einer zweiten verdächtigen Person sichergestellten Betrag decken würde. Inwiefern der beim Beschwerdeführer sichergestellte Geldbetrag ein Indiz für eine Beteiligung an der untersuchten Straftat sein soll, ist für die Beschwerdekammer nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren seine im Haftverfahren gemachten Aussagen bezüglich Herkunft des Geldbetrags mit Bankauszügen und Einzahlungsbestätigungen belegt.