Das Zwangsmassnahmengericht bejahte, wenn auch knapp, den dringenden Tatverdacht. Dies mit der Begründung, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verwendung seines Fahrzeugs Mercedes widersprüchlich seien und er anlässlich seiner Anhaltung am Abend des 2. März 2018 CHF 1‘338.00 auf