Der Beschwerdeführer bestreitet, etwas mit dem Raub und mit dem observierten Fiat zu tun zu haben. Er sei an jenem Tag mit seinem Mercedes um 12.00 Uhr weggefahren, habe kurz darauf seinen Schwager zusteigen lassen und sei gemeinsam mit diesem in die Moschee zum Freitagsgebet gefahren. Um ca. 13.15 Uhr seien sie wieder nach Hause bzw. in die Tiefgarage zurückgefahren. 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte, wenn auch knapp, den dringenden Tatverdacht.