Die Rechtsweggarantie ist gewährleistet. 2.3 Besondere Umstände, die es im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nahelegen könnten, die Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu behandeln, sind somit nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist deshalb als gegenstandlos geworden abzuschreiben.