Urteil des Bundesgerichts 1B_143/2013 vom 30. April 2013 E. 2.2.1). Art. 431 Abs. 1 StPO gewährleistet einen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bestehenden Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 3 zu Art. 431 StPO). Dem Beschwerdeführer steht es somit offen, bei der Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Entschädigungs- und Genugtuungsgesuch einzureichen. Diese oder das urteilende Gericht werden über den Anspruch im Endentscheid befinden. Die Rechtsweggarantie ist gewährleistet.