Mit einer Abschreibung des Verfahrens könne die Recht- bzw. Unrechtmässigkeit des angeordneten Freiheitsentzugs nicht überprüft werden, was willkürlich wäre und eine ungerechtfertigte Verletzung der Rechtsweggarantie bedeuten würde. Damit verkennt er, dass Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche unabhängig davon geltend gemacht werden können, ob die Rechtswidrigkeit einer Zwangsmassnahme vorgängig festgestellt worden ist (BGE 125 I 394 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1B_143/2013 vom 30. April 2013 E. 2.2.1).