Das Verfahren wurde formell korrekt geführt und das Zwangsmassnahmengericht begründete rechtsgenüglich, weshalb aus seiner Sicht der dringende Tatverdacht und die Kollusionsgefahr zu bejahen waren. Der Beschwerdeführer begründet sein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Beschwerde mit Blick auf allfällige Entschädigungsansprüche. Mit einer Abschreibung des Verfahrens könne die Recht- bzw. Unrechtmässigkeit des angeordneten Freiheitsentzugs nicht überprüft werden, was willkürlich wäre und eine ungerechtfertigte Verletzung der Rechtsweggarantie bedeuten würde.