29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und der Prozessökonomie, die entsprechende Rüge sogleich zu behandeln und dem Beschwerdeführer durch die Feststellung der Verletzung der EMRK Wiedergutmachung zu verschaffen (BGE 136 I 274 E. 1.3). Vorliegend kann keine offensichtliche Verletzung der EMRK ausgemacht werden, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht substantiiert behauptet wird. Das Verfahren wurde formell korrekt geführt und das Zwangsmassnahmengericht begründete rechtsgenüglich, weshalb aus seiner Sicht der dringende Tatverdacht und die Kollusionsgefahr zu bejahen waren.