Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Grundsatzfragen ersichtlich, welche sich für eine Vielzahl Betroffener jederzeit in ähnlicher Weise stellen und die bei Nichteintreten kaum je rechtzeitig beantwortet werden könnten. Schliesslich werden Haftbeschwerden trotz Haftentlassung auch bei einer offensichtlichen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) materiell beurteilt. Diesfalls entspricht es dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV;