chen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 131 II 670 2 E. 1.2, 125 I 394 E. 4b, 118 IV 67 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 1B_216/2016 vom 5. Juli 2016 E. 2.3; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 245). Eine solche Ausgangslage liegt hier nicht vor. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Grundsatzfragen ersichtlich, welche sich für eine Vielzahl Betroffener jederzeit in ähnlicher Weise stellen und die bei Nichteintreten kaum je rechtzeitig beantwortet werden könnten.