Nach der Rechtsprechung hat der Betroffene nach Beendigung der Untersuchungshaft, kein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Haftbeschwerde, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor, welche die materielle Behandlung der Beschwerde gebieten würden (BGE 136 I 274 E 1.3). Von solchen besonderen Umständen ist zum einen dann auszugehen, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich ist und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzli-