Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie. 2.2 Der Beschwerdeführer wurde während Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens aus der Untersuchungshaft entlassen. Nach der Rechtsprechung hat der Betroffene nach Beendigung der Untersuchungshaft, kein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Haftbeschwerde, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor, welche die materielle Behandlung der Beschwerde gebieten würden (BGE 136 I 274 E 1.3).