Der Beschwerdeführer replizierte – innert gewährten Fristerstreckungen – mit Eingabe vom 13. April 2018. Mit dieser beantragte er, es sei von der beabsichtigten Abschreibung des Verfahrens abzusehen und festzustellen, dass die Anordnung der Untersuchungshaft unrechtmässig und die Voraussetzungen des dringenden Tatverdachts im Entscheidzeitpunkt nicht erfüllt gewesen seien. Ferner seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.