Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 14. März 2018 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Stellungnahme. Unter Hinweis auf die gleichentags verfügte sofortige Haftentlassung beantragte Staatsanwalt C.________ am 15. März 2018 die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Der Beschwerdeführer replizierte – innert gewährten Fristerstreckungen – mit Eingabe vom 13. April 2018.