_ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 11. März 2018 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Am 13. März 2018 beauftragte die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 14. März 2018 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Stellungnahme.